Abs. 2: Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promillen oder mehr. Da vorliegend von einer Blutalkoholkonzentration von unter 0,8 ‰ auszugehen ist, liegt neurechtlich kein Vergehen, hingegen eine Übertretung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG, erster Satz, vor. Im Vergleich mit dem alten Recht stellt dies für den Beschuldigten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB das mildere Recht dar, weil – wie schon festgestellt – altrechtlich auf ein Vergehen hätte erkannt werden müssen (BGE 119 Ia 334 f.; 6S.391/2003).