Die Strafe ist Gefängnis oder Busse, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) gilt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Abs. 2: Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promillen oder mehr.