91 Abs. 1 SVG strafbar war. Es liegt damit nicht die Situation vor, dass sich der Beschuldigte nur neurechtlich strafbar gemacht hätte, was mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) von Bedeutung ist. Gemäss dem neurechtlichen Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt.