Nachdem per 1. Januar 2005 neue Bestimmungen über die Strafbarkeit des Fahrens in alkoholisiertem Zustand in Kraft getreten sind, ist im Folgenden zu prüfen, ob und wie sich der Beschuldigte unter den neuen rechtlichen Verhältnissen strafbar gemacht hat. Es ist davon auszugehen, dass die Fahrfähigkeit des Beschuldigten durch den Alkoholkonsum, der zu einer zugestandenen Blutalkoholkonzentration von 0,69 ‰ führte, beeinträchtigt war, was eine Verletzung von Art. 31 Abs. 2 SVG darstellte (siehe auch Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11) und gemäss aArt. 91 Abs. 1 SVG strafbar war.