Der Amtsgerichtspräsident befand den Beschuldigten des Fahrens in angetrunkenem Zustand für schuldig. Auf die Appellation des Beschuldigten hin spricht die Strafkammer den Beschuldigten ebenfalls wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand schuldig, und zwar in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 (erster Satz) SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01). Aus den Erwägungen: 5. (…) Nachdem per 1. Januar 2005 neue Bestimmungen über die Strafbarkeit des Fahrens in alkoholisiertem Zustand in Kraft getreten sind, ist im Folgenden zu prüfen, ob und wie sich der Beschuldigte unter den neuen rechtlichen Verhältnissen strafbar gemacht hat.