SOG 2006 Nr. 11 Art. 31 Abs. 2 i.V.m. 91 Abs. 1 SVG, Art. 2 Abs. 2 StGB. Fahren mit einem Blutalkoholgehalt im Bereich von 0,5 bis unter 0,8 ‰ kann nach der neurechtlichen Konzeption nur noch als Übertretung bestraft werden. Sachverhalt: Der Beschuldigte konsumierte vor Fahrtantritt etwa einen halben Liter Weisswein, was zu einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von 0,69 ‰ führte. Der Amtsgerichtspräsident befand den Beschuldigten des Fahrens in angetrunkenem Zustand für schuldig.