Dessen Abs. 2 schränkt jedoch die Strafbarkeit bei der fahrlässigen Begehung ein und verlangt, dass Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet wird. In der Folge setzt sich das Bundesgericht eingehend mit dem Vorentwurf für ein Schweizerisches Strafgesetzbuch und den Voten in der vorberatenden Nationalratskommission auseinander und kommt zum Ergebnis, dass sich aus den Materialien nicht ergibt, dass eine i.S. von Art. 238 Abs. 2 StGB unerhebliche Verkehrsgefährdung nicht als fahrlässige Betriebsgefährdung bestraft werden dürfe. Ist demnach die Gefährdung von Menschen oder fremdem Eigentum nicht erheblich, so findet subsidiär Art.