238 Abs. 2 StGB enthaltene Merkmal der erheblichen Gefährdung von Menschen oder fremdem Eigentum nicht erfüllte. In BGE 116 IV 44 hält das Bundesgericht fest, dass eine Kollision mit einer in Bewegung befindlichen Eisenbahn immer zugleich eine Gefährdung des Eisenbahnverkehrs i.S. von Art. 238 StGB darstellt, da in aller Regel Sachschaden entsteht und allenfalls durch eine Schnellbremsung Passagiere verletzt werden können. Dessen Abs. 2 schränkt jedoch die Strafbarkeit bei der fahrlässigen Begehung ein und verlangt, dass Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet wird.