„Wer eine Eisenbahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise.“ c) Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass mit BGE 116 IV 44 die frühere Rechtsprechung bei Fahrlässigkeitstaten aufgegeben wurde. Nach BGE 72 IV 68 durfte nämlich nicht nach Art. 239 Ziff. 2 StGB bestraft werden, wer den Eisenbahnverkehr fahrlässig hinderte, störte oder gefährdete, jedoch das besondere in Art. 238 Abs. 2 StGB enthaltene Merkmal der erheblichen Gefährdung von Menschen oder fremdem Eigentum nicht erfüllte.