Vorliegend ist durch das Verhalten des Beschuldigten ebenfalls nur geringer Sachschaden an der Zugskomposition entstanden, doch wurde der Verkehr auf der Bahnlinie während ca. zwei Stunden unterbrochen. Die Einhaltung des Fahrplans wurde demnach gestört, und die Passagiere mussten mit einem Ersatzbus transportiert werden, soweit sie nicht selbst andere Fahrgelegenheiten fanden. Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichts handelt es sich um eine ähnlich gravierende Betriebsstörung wie im Falle der Forchbahn. Entsprechend lautet die Regeste von BGE 116 IV 44: „Wer eine Eisenbahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise.“ c)