zur Instandstellung der Leitung musste das Gas für ein ganzes Quartier abgestellt werden. Im andern Fall ging es um Demonstranten, deren Aktivitäten an sechs Tagen in der Stadt Basel die Stilllegung oder eine sonstige erhebliche Störung des Tramverkehrs zur Folge hatten. Nach der Darlegung dieser Beispiele stufte das Bundesgericht den Vorfall am Bahnübergang der Forchbahn als gravierende Betriebsstörung ein. Vorliegend ist durch das Verhalten des Beschuldigten ebenfalls nur geringer Sachschaden an der Zugskomposition entstanden, doch wurde der Verkehr auf der Bahnlinie während ca. zwei Stunden unterbrochen.