Als Beispiel einer möglichen Bagatelle bezeichnete das Bundesgericht den Fall eines Fahrzeuglenkers, der mit seinem Auto in angetrunkenem Zustand zwei Masten einer elektrischen Freileitung beschädigt hatte, wovon einen leicht. Im gleichen Urteil werden zudem zwei frühere Bundesgerichtsentscheide erwähnt, die Vorfälle abhandeln, in denen von einer Störung des Betriebes „in wesentlichem Umfang“ auszugehen war: Im einen Fall kam es zur Beschädigung einer Gasleitung und zu einer Explosion, wodurch über 20 Häuser beschädigt wurden; zur Instandstellung der Leitung musste das Gas für ein ganzes Quartier abgestellt werden.