Dabei kam es zur Kollision mit der Bahn, wobei nur geringfügiger Sachschaden entstand. Hingegen wurde der fahrplanmässige Verkehr während rund 1 ½ Stunden gestört und die Reisenden mussten mit Taxis befördert werden. Das Bundesgericht trug den geschilderten Bedenken insofern Rechnung, als es sich die Auffassung Schwanders zu eigen machte, wonach „Bagatellfälle“ nicht unter Art. 239 StGB fallen (Vital Schwander: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1963, Nr. 683c). Als Beispiel einer möglichen Bagatelle bezeichnete das Bundesgericht den Fall eines Fahrzeuglenkers, der mit seinem Auto in angetrunkenem Zustand zwei Masten einer elektrischen Freileitung beschädigt hatte, wovon einen leicht.