239 StGB ginge zu weit, wenn der Betrieb bloss punktuell beeinträchtigt wird, z.B. ein einzelner Beleuchtungsmast oder Hydrant ohne weitere Folgen für die Versorgung ausfällt (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers: Strafrecht IV, Zürich etc. 2004, S. 144). In BGE 116 IV 44 beurteilte das Bundesgericht den Fall eines Automobilisten, der mit seinem Auto einen unbewachten Bahnübergang der Forchbahn überqueren wollte. Weil ein Range Rover die Sicht verdeckte, fuhr er über die Stoppsignalisation hinaus, um besser sehen zu können. Dabei kam es zur Kollision mit der Bahn, wobei nur geringfügiger Sachschaden entstand.