Der Gesetzeswortlaut eröffne vielmehr die Möglichkeit, Art. 239 StGB auf Fälle zu beschränken, in denen wirklich der Betrieb als Ganzer oder doch in wesentlichem Umfang gestört, behindert oder gefährdet wird. In jedem Falle weise der Tatbestand höchst unpräzise Grenzen auf. Diese Bedenken werden von andern Autoren geteilt: Nach Donatsch/Wohlers muss der Betrieb insgesamt oder doch in erheblichem Mass gestört werden. Die Anwendung von Art. 239 StGB ginge zu weit, wenn der Betrieb bloss punktuell beeinträchtigt wird, z.B. ein einzelner Beleuchtungsmast oder Hydrant ohne weitere Folgen für die Versorgung ausfällt (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers: Strafrecht IV, Zürich etc. 2004, S. 144).