Im Gegensatz zu Art. 327 und 328 StGB genügt in Art. 239 StGB das Hindern, Stören oder Gefährden als solches; eines weitergehenden Gefährdungserfolges (Leib und Leben oder Eigentum) bedarf es nicht (Stratenwerth, a.a.O., § 32 N 35). Wie Stratenwerth weiter ausführt, sei wohl an die Gefährdung durch einen Eingriff gedacht, der den Betrieb seiner sachlich-funktionellen Seite nach betrifft. Stratenwerth warnt jedoch vor einer Überdehnung des Strafschutzes, wenn jede Beeinträchtigung der genannten Dienstleistungen einbezogen wird. Der Gesetzeswortlaut eröffne vielmehr die Möglichkeit, Art.