Mit Stefan Trechsel (Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N 5 zu Art. 239 StGB) ist als Hinderung eine mindestens vorübergehende Verunmöglichung, als Störung eine qualitative Beeinträchtigung und als Gefährdung das Herbeiführen der nahen und ernstlichen Wahrscheinlichkeit einer Hinderung oder Störung des Betriebes zu betrachten. Stratenwerth betrachtet eine nähere Abgrenzung der einzelnen Varianten als entbehrlich: Die in allen drei Straftatbeständen des neunten Titels des StGB gleiche Aufzählung soll nur sicherstellen, dass alle Handlungen erfasst werden, die zu dem Gefährdungserfolg führen können (Stratenwerth, a.a.O., § 32 N 7). Im Gegensatz zu Art.