Der Gerichtspräsident hat die Anwendbarkeit von Art. 239 StGB vorliegend zu Recht bejaht. b) Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschuldigte durch sein unvorsichtiges Verhalten den Bahnbetrieb i.S. der Rechtsprechung gestört hat, wie ihm die Schlussverfügung vorwirft. Als Täterhandlungen kommen nach dem Gesetzestext das Hindern, Stören oder Gefährden des Betriebes in Frage. Mit Stefan Trechsel (Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N 5 zu Art.