Unter den Begriff der öffentlichen Verkehrsanstalt im Sinne von Ziff. 1 Abs. 1 fallen daher insbesondere auch Privatbetriebe, welche die Beförderung aufgrund einer öffentlichrechtlichen Konzession betreiben“ (BGE 85 IV 232). Diese vor Jahrzehnten begründete Rechtsprechung wurde vor 16 Jahren in BGE 116 IV 46 bestätigt und erfährt heute – in einer Zeit zunehmender Privatisierung – eine ungeahnte Aktualisierung, weshalb daran festzuhalten ist. Wie bereits der Randtitel von Art. 239 StGB – „Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen“ – zeigt, bezweckt die Norm den Schutz des öffentlichen Interesses an der Benutzbarkeit von Verkehrsmitteln.