StGB stellt daher nicht auf die Art des Eigentums oder die Person des Eigentümers des Betriebes ab, sondern – wie der Randtitel erkennen lässt – einzig darauf, ob der Betrieb der Allgemeinheit dient, mit andern Worten, ob er von öffentlichem Interesse ist. Ziff. 1 Abs. 2 bringt diesen Grundgedanken deutlich zum Ausdruck, indem dort die Hinderung, Störung oder Gefährdung jeder Anstalt oder Anlage, die der Vorsorgung der Allgemeinheit mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dient, ohne Rücksicht darauf, wem der Betrieb gehört, mit Strafe bedroht ist.