„Geschützt ist das öffentliche Interesse an der Benutzbarkeit einer für die Allgemeinheit bestimmten Verkehrsanlage, nicht das Interesse, das der Eigentümer an der Unversehrtheit seines Eigentums (...) hat. Art. 239 Ziff. 1 StGB stellt daher nicht auf die Art des Eigentums oder die Person des Eigentümers des Betriebes ab, sondern – wie der Randtitel erkennen lässt – einzig darauf, ob der Betrieb der Allgemeinheit dient, mit andern Worten, ob er von öffentlichem Interesse ist.