Günter Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht BT II, Bern 2000, § 32 N 32) stellt die Frage: „Kommt es darauf an, dass die öffentliche Hand die Anstalt betreibt, oder darauf, dass die Anstalt im Dienst der Öffentlichkeit steht?“ Er weist darauf hin, dass sich das Bundesgericht in BGE 85 IV 224 grundsätzlich im Sinne der zweiten Möglichkeit ausgesprochen hat: „Geschützt ist das öffentliche Interesse an der Benutzbarkeit einer für die Allgemeinheit bestimmten Verkehrsanlage, nicht das Interesse, das der Eigentümer an der Unversehrtheit seines Eigentums (...) hat.