Eine rein grammatikalische Auslegung genügt jedoch den heutigen Anforderungen nicht. In einer Zeit, die dahin tendiert, den Service Public immer mehr zu privatisieren, würde sonst der Anwendungsbereich von Art. 239 StGB zunehmend schmaler, was nicht dem Zweck dieser Norm entspräche. Deshalb ist anhand der teleologischen Auslegungsmethode der Sinn des Gesetzes danach zu ermitteln, was für ein Ziel mit der Norm erreicht werden soll. Günter Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht BT II, Bern 2000, § 32 N 32) stellt die Frage: „Kommt es darauf an, dass die öffentliche Hand die Anstalt betreibt, oder darauf, dass die Anstalt im Dienst der Öffentlichkeit steht?“