Diese Auffassung findet zwar im Basler Kommentar (Matthias Schwaibold in: Marcel Alexander Niggli/ Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 5 f. zu Art. 239 StGB) eine Stütze, indem ausgeführt wird, dass sich das Adjektiv „öffentlich“ im Gesetzestext auf das Substantiv „Verkehrsanstalt“ bezieht, woraus geschlossen wird, dass nur öffentlichrechtliche Anstalten sowie jedes andere Unternehmen gemeint sind, dessen Rechtsgrundlage das öffentliche Recht ist. Eine rein grammatikalische Auslegung genügt jedoch den heutigen Anforderungen nicht.