Nach einer leichten Kollision mit der Bahn blieb die Bahnlinie ca. 2 Stunden unterbrochen. Einige der Fahrgäste organisierten ihre Weiterfahrt selbst, die anderen mussten ca. 45 Minuten auf den Bahnersatzdienst warten. Der Gerichtspräsident sprach den Beschuldigten u.a. wegen fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, schuldig. Die Strafkammer bestätigt den Schuldspruch. Aus den Erwägungen: 1.a) Die Verteidigung bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 239 Ziff. 2 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0). Sie macht geltend, mit dieser Bestimmung seien nur öffentliche Betriebe gemeint.