SOG 2006 Nr. 8 Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Die Norm bezweckt den Schutz des öffentlichen Interesses an der Benutzbarkeit von Verkehrsmitteln. Im Mittelpunkt steht nicht der Umstand, dass die öffentliche Hand die Anstalt betreibt. Erforderliches Ausmass der Beeinträchtigung des Betriebes. Sachverhalt: Der Beschuldigte fuhr in Feldbrunnen durch die Rötistrasse zur Einmündung Baselstrasse. Bei der dortigen Stoppsignalisation hielt er nicht vollständig an, sondern fuhr auf das Gleis der Bahngesellschaft Aare Seeland mobil AG. Nach einer leichten Kollision mit der Bahn blieb die Bahnlinie ca. 2 Stunden unterbrochen.