{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2005-1_2006-04-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95523&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c1f3034aefad45782a5e2f5b2114e381"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2005.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 12.04.2006 STAPP.2005.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:47", "Checksum": "d48306da301cdce47d95df7b48544468", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 12.04.2006 STAPP.2005.1\nRegeste:\nFahrlässige Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen\n\n\nc) Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass mit BGE 116 IV 44 die frühere Rechtsprechung bei Fahrlässigkeitstaten aufgegeben wurde. Nach BGE 72 IV 68 durfte nämlich nicht nach Art. 239 Ziff. 2 StGB bestraft werden, wer den Eisenbahnverkehr fahrlässig hinderte, störte oder gefährdete, jedoch das besondere in Art. 238 Abs. 2 StGB enthaltene Merkmal der erheblichen Gefährdung von Menschen oder fremdem Eigentum nicht erfüllte. In BGE 116 IV 44 hält das Bundesgericht fest, dass eine Kollision mit einer in Bewegung befindlichen Eisenbahn immer zugleich eine Gefährdung des Eisenbahnverkehrs i.S. von Art. 238 StGB darstellt, da in aller Regel Sachschaden entsteht und allenfalls durch eine Schnellbremsung Passagiere verletzt werden können. Dessen Abs. 2 schränkt jedoch die Strafbarkeit bei der fahrlässigen Begehung ein und verlangt, dass Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet wird. In der Folge setzt sich das Bundesgericht eingehend mit dem Vorentwurf für ein Schweizerisches Strafgesetzbuch und den Voten in der vorberatenden Nationalratskommission auseinander und kommt zum Ergebnis, dass sich aus den Materialien nicht ergibt, dass eine i.S. von Art. 238 Abs. 2 StGB unerhebliche Verkehrsgefährdung nicht als fahrlässige Betriebsgefährdung bestraft werden dürfe. Ist demnach die Gefährdung von Menschen oder fremdem Eigentum nicht erheblich, so findet subsidiär Art. 239 Ziff. 2 StGB Anwendung (Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 93).\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 12. April 2006 (STAPP.2005.1)"}