{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2005-1_2006-04-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95523&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c1f3034aefad45782a5e2f5b2114e381"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2005.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 12.04.2006 STAPP.2005.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:47", "Checksum": "d48306da301cdce47d95df7b48544468", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 12.04.2006 STAPP.2005.1\nRegeste:\nFahrlässige Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen\n\n\nAls Täterhandlungen kommen nach dem Gesetzestext das Hindern, Stören oder Gefährden des Betriebes in Frage. Mit Stefan Trechsel (Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N 5 zu Art. 239 StGB) ist als Hinderung eine mindestens vorübergehende Verunmöglichung, als Störung eine qualitative Beeinträchtigung und als Gefährdung das Herbeiführen der nahen und ernstlichen Wahrscheinlichkeit einer Hinderung oder Störung des Betriebes zu betrachten. Stratenwerth betrachtet eine nähere Abgrenzung der einzelnen Varianten als entbehrlich: Die in allen drei Straftatbeständen des neunten Titels des StGB gleiche Aufzählung soll nur sicherstellen, dass alle Handlungen erfasst werden, die zu dem Gefährdungserfolg führen können (Stratenwerth, a.a.O., § 32 N 7). Im Gegensatz zu Art. 327 und 328 StGB genügt in Art. 239 StGB das Hindern, Stören oder Gefährden als solches; eines weitergehenden Gefährdungserfolges (Leib und Leben oder Eigentum) bedarf es nicht (Stratenwerth, a.a.O., § 32 N 35). Wie Stratenwerth weiter ausführt, sei wohl an die Gefährdung durch einen Eingriff gedacht, der den Betrieb seiner sachlich-funktionellen Seite nach betrifft. Stratenwerth warnt jedoch vor einer Überdehnung des Strafschutzes, wenn jede Beeinträchtigung der genannten Dienstleistungen einbezogen wird. Der Gesetzeswortlaut eröffne vielmehr die Möglichkeit, Art. 239 StGB auf Fälle zu beschränken, in denen wirklich der Betrieb als Ganzer oder doch in wesentlichem Umfang gestört, behindert oder gefährdet wird. In jedem Falle weise der Tatbestand höchst unpräzise Grenzen auf. Diese Bedenken werden von andern Autoren geteilt: Nach Donatsch/Wohlers muss der Betrieb insgesamt oder doch in erheblichem Mass gestört werden. Die Anwendung von Art. 239 StGB ginge zu weit, wenn der Betrieb bloss punktuell beeinträchtigt wird, z.B. ein einzelner Beleuchtungsmast oder Hydrant ohne weitere Folgen für die Versorgung ausfällt (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers: Strafrecht IV, Zürich etc. 2004, S. 144).\nIn BGE 116 IV 44 beurteilte das Bundesgericht den Fall eines Automobilisten, der mit seinem Auto einen unbewachten Bahnübergang der Forchbahn überqueren wollte. Weil ein Range Rover die Sicht verdeckte, fuhr er über die Stoppsignalisation hinaus, um besser sehen zu können. Dabei kam es zur Kollision mit der Bahn, wobei nur geringfügiger Sachschaden entstand. Hingegen wurde der fahrplanmässige Verkehr während rund 1 ½ Stunden gestört und die Reisenden mussten mit Taxis befördert werden. Das Bundesgericht trug den geschilderten Bedenken insofern Rechnung, als es sich die Auffassung Schwanders zu eigen machte, wonach „Bagatellfälle“ nicht unter Art. 239 StGB fallen (Vital Schwander: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1963, Nr. 683c). Als Beispiel einer möglichen Bagatelle bezeichnete das Bundesgericht den Fall eines Fahrzeuglenkers, der mit seinem Auto in angetrunkenem Zustand zwei Masten einer elektrischen Freileitung beschädigt hatte, wovon einen leicht. Im gleichen Urteil werden zudem zwei frühere Bundesgerichtsentscheide erwähnt, die Vorfälle abhandeln, in denen von einer Störung des Betriebes „in wesentlichem Umfang“ auszugehen war: Im einen Fall kam es zur Beschädigung einer Gasleitung und zu einer Explosion, wodurch über 20 Häuser beschädigt wurden; zur Instandstellung der Leitung musste das Gas für ein ganzes Quartier abgestellt werden. Im andern Fall ging es um Demonstranten, deren Aktivitäten an sechs Tagen in der Stadt Basel die Stilllegung oder eine sonstige erhebliche Störung des Tramverkehrs zur Folge hatten. Nach der Darlegung dieser Beispiele stufte das Bundesgericht den Vorfall am Bahnübergang der Forchbahn als gravierende Betriebsstörung ein.\nVorliegend ist durch das Verhalten des Beschuldigten ebenfalls nur geringer Sachschaden an der Zugskomposition entstanden, doch wurde der Verkehr auf der Bahnlinie während ca. zwei Stunden unterbrochen. Die Einhaltung des Fahrplans wurde demnach gestört, und die Passagiere mussten mit einem Ersatzbus transportiert werden, soweit sie nicht selbst andere Fahrgelegenheiten fanden. Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichts handelt es sich um eine ähnlich gravierende Betriebsstörung wie im Falle der Forchbahn. Entsprechend lautet die Regeste von BGE 116 IV 44: „Wer eine Eisenbahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise.“"}