{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2005-1_2006-04-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95523&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c1f3034aefad45782a5e2f5b2114e381"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2005.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 12.04.2006 STAPP.2005.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:47", "Checksum": "d48306da301cdce47d95df7b48544468", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 12.04.2006 STAPP.2005.1\nRegeste:\nFahrlässige Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen\n\nSOG 2006 Nr. 8\nArt. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Die Norm bezweckt den Schutz des öffentlichen Interesses an der Benutzbarkeit von Verkehrsmitteln. Im Mittelpunkt steht nicht der Umstand, dass die öffentliche Hand die Anstalt betreibt. Erforderliches Ausmass der Beeinträchtigung des Betriebes.\nSachverhalt:\nDer Beschuldigte fuhr in Feldbrunnen durch die Rötistrasse zur Einmündung Baselstrasse. Bei der dortigen Stoppsignalisation hielt er nicht vollständig an, sondern fuhr auf das Gleis der Bahngesellschaft Aare Seeland mobil AG. Nach einer leichten Kollision mit der Bahn blieb die Bahnlinie ca. 2 Stunden unterbrochen. Einige der Fahrgäste organisierten ihre Weiterfahrt selbst, die anderen mussten ca. 45 Minuten auf den Bahnersatzdienst warten.\nDer Gerichtspräsident sprach den Beschuldigten u.a. wegen fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, schuldig. Die Strafkammer bestätigt den Schuldspruch.\nAus den Erwägungen:\n1.a) Die Verteidigung bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 239 Ziff. 2 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0). Sie macht geltend, mit dieser Bestimmung seien nur öffentliche Betriebe gemeint. Gemäss dem eingereichten Handelsregisterauszug sei jedoch die Aare Seeland mobil AG mit Sitz in Langenthal eine privatrechtliche Gesellschaft, weshalb Art. 239 StGB nicht anwendbar sei. Diese Auffassung findet zwar im Basler Kommentar (Matthias Schwaibold in: Marcel Alexander Niggli/ Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 5 f. zu Art. 239 StGB) eine Stütze, indem ausgeführt wird, dass sich das Adjektiv „öffentlich“ im Gesetzestext auf das Substantiv „Verkehrsanstalt“ bezieht, woraus geschlossen wird, dass nur öffentlichrechtliche Anstalten sowie jedes andere Unternehmen gemeint sind, dessen Rechtsgrundlage das öffentliche Recht ist.\nEine rein grammatikalische Auslegung genügt jedoch den heutigen Anforderungen nicht. In einer Zeit, die dahin tendiert, den Service Public immer mehr zu privatisieren, würde sonst der Anwendungsbereich von Art. 239 StGB zunehmend schmaler, was nicht dem Zweck dieser Norm entspräche. Deshalb ist anhand der teleologischen Auslegungsmethode der Sinn des Gesetzes danach zu ermitteln, was für ein Ziel mit der Norm erreicht werden soll. Günter Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht BT II, Bern 2000, § 32 N 32) stellt die Frage: „Kommt es darauf an, dass die öffentliche Hand die Anstalt betreibt, oder darauf, dass die Anstalt im Dienst der Öffentlichkeit steht?“ Er weist darauf hin, dass sich das Bundesgericht in BGE 85 IV 224 grundsätzlich im Sinne der zweiten Möglichkeit ausgesprochen hat: „Geschützt ist das öffentliche Interesse an der Benutzbarkeit einer für die Allgemeinheit bestimmten Verkehrsanlage, nicht das Interesse, das der Eigentümer an der Unversehrtheit seines Eigentums (...) hat. Art. 239 Ziff. 1 StGB stellt daher nicht auf die Art des Eigentums oder die Person des Eigentümers des Betriebes ab, sondern – wie der Randtitel erkennen lässt – einzig darauf, ob der Betrieb der Allgemeinheit dient, mit andern Worten, ob er von öffentlichem Interesse ist. Ziff. 1 Abs. 2 bringt diesen Grundgedanken deutlich zum Ausdruck, indem dort die Hinderung, Störung oder Gefährdung jeder Anstalt oder Anlage, die der Vorsorgung der Allgemeinheit mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dient, ohne Rücksicht darauf, wem der Betrieb gehört, mit Strafe bedroht ist. Weshalb ein der Allgemeinheit dienender Verkehrsbetrieb den erwähnten Versorgungsbetrieben nur dann gleichgestellt sein sollte, wenn er in öffentlichem Eigentum steht, wäre nicht einzusehen, denn von öffentlichem Interesse ist auch ein privater Verkehrsbetrieb, wenn er dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit zu dienen. Unter den Begriff der öffentlichen Verkehrsanstalt im Sinne von Ziff. 1 Abs. 1 fallen daher insbesondere auch Privatbetriebe, welche die Beförderung aufgrund einer öffentlichrechtlichen Konzession betreiben“ (BGE 85 IV 232).\nDiese vor Jahrzehnten begründete Rechtsprechung wurde vor 16 Jahren in BGE 116 IV 46 bestätigt und erfährt heute – in einer Zeit zunehmender Privatisierung – eine ungeahnte Aktualisierung, weshalb daran festzuhalten ist. Wie bereits der Randtitel von Art. 239 StGB – „Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen“ – zeigt, bezweckt die Norm den Schutz des öffentlichen Interesses an der Benutzbarkeit von Verkehrsmitteln. Im Mittelpunkt steht nicht der Umstand, dass die öffentliche Hand die Anstalt betreibt.\nBeim Transportunternehmen, das in den Unfall mit dem Beschuldigten verwickelt war, handelt es sich um einen der Allgemeinheit dienenden Privatbetrieb. Die Aare Seeland mobil AG befördert jährlich weit über fünf Millionen Passagiere, an einem durchschnittlichen Werktag sind das 15'000 Personen. Sie bewältigt demnach einen wesentlichen Teil des öffentlichen Verkehrs in der Region. Der Gerichtspräsident hat die Anwendbarkeit von Art. 239 StGB vorliegend zu Recht bejaht.\nb) Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschuldigte durch sein unvorsichtiges Verhalten den Bahnbetrieb i.S. der Rechtsprechung gestört hat, wie ihm die Schlussverfügung vorwirft."}