Offensichtlich war dies nicht der Wille des Gesetzgebers, sonst hätte dieser eine entsprechende Norm geschaffen. Dennoch dürfte dies des öftern der Fall sein, vor allem bei folgenden beiden Konstellationen: wenn ein Fall der oben erwähnten "Schnittstellenproblematik" vorliegt und wenn neben der Geldstrafe eine "spürbare" Sanktion verhängt werden soll, namentlich wenn befürchtet werden muss, eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe allein vermöge den Beschuldigten nicht genügend zu beeindrucken. Wenn dem Verschulden des Täters eine bedingte Strafe allein nicht genügend Rechnung zu tragen vermag, ist dagegen eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB möglich.