Die Möglichkeit der Verbindung von (meist bedingter) Freiheitsstrafe mit Busse war bereits unter dem früheren Recht in aArt. 50 Abs. 2 StGB vorgesehen. Davon wurde namentlich dann Gebrauch gemacht, wenn befürchtet wurde, eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermöge den Verurteilten nicht genügend zu beeindrucken, welches Problem sich bei der Ausfällung bedingter Geldstrafen erst recht stellen wird. Ein Zwang, mit einer bedingten Geldstrafe jeweils eine (unbedingte) Busse auszusprechen, lässt sich weder aufgrund des Gesetzeswortlautes noch der Materialien vertreten. Offensichtlich war dies nicht der Wille des Gesetzgebers, sonst hätte dieser eine entsprechende Norm geschaffen.