vorzuziehen. Stratenwerth hält fest, angesichts der verunglückten Gesetzesrevision – des "Regel"-Erfordernisses in Art. 42 Abs. 1 StGB – habe der Richter auch bei Massendelikten bei Vorliegen der Voraussetzungen für den bedingten Vollzug keine andere Wahl, als dort, wo er eine spürbare Sanktion verhängen wolle, pro forma auf eine bedingte Sanktion zu erkennen, und sei es auch nur ein Tagessatz Geldstrafe, um (auch) eine unbedingte Geldstrafe oder eine Busse aussprechen zu können (Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 2006, S. 146). Die Möglichkeit der Verbindung von (meist bedingter) Freiheitsstrafe mit Busse war bereits unter dem früheren Recht in aArt.