2 SVG [Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01]). Die KSBS (Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz) hat zu diversen Vergehenstatbeständen Empfehlungen ausgesprochen und sieht in allen Fällen vor, neben einer bedingten Geldstrafe auch eine Busse auszusprechen (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren in angetrunkenem Zustand, ANAG, Betäubungsmittelhandel). In den "Zusatzempfehlungen vom 3. November 2006" wird unter Ziffer 4 empfohlen, dass bei allen Delikten gemäss StGB und Nebengesetzen neben einer bedingten Geldstrafe auch eine Busse ausgesprochen werden sollte.