Um eine schuldangemessene Strafe nicht zu überschreiten, müsste diesfalls ein Teil der nun auf 35 Tagessätze bestimmten Geldstrafe in Form einer (unbedingten) Busse ausgefällt werden. Die Frage der Verbindung einer bedingten Geldstrafe mit einer Busse ergibt sich namentlich bei der so genannten Schnittstellenproblematik: bei Delikten, die im leichteren Bereich eine Übertretung darstellen und dort mit einer (unbedingt vollziehbaren) Busse abzugelten sind, in schwereren Fällen aber ein Vergehen darstellen, bei dem eine bedingte Geldstrafe möglich ist (beispielsweise Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 SVG [Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01]).