III. 3.c) Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Es stellt sich die Frage, ob mit einer bedingten Geldstrafe immer eine Busse zu kombinieren ist. Um eine schuldangemessene Strafe nicht zu überschreiten, müsste diesfalls ein Teil der nun auf 35 Tagessätze bestimmten Geldstrafe in Form einer (unbedingten) Busse ausgefällt werden.