SOG 2007 Nr. 6 Art. 42 Abs. 4 StGB. Ein Zwang, mit einer bedingten Geldstrafe jeweils eine (unbedingte) Busse auszusprechen, lässt sich weder aufgrund des Gesetzeswortlautes noch der Materialien vertreten. Dennoch dürfte dies des öftern der Fall sein, vor allem wenn ein Fall der "Schnittstellenproblematik" vorliegt oder wenn neben der Geldstrafe eine "spürbare" Sanktion verhängt werden soll, namentlich wenn befürchtet werden muss, eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe allein vermöge den Beschuldigten nicht genügend zu beeindrucken. Sachverhalt: Der Beschuldigte W. lud vom Internet 262 Bilder und 7 Videos mit kinderpornographischem Inhalt herunter.