63 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), welche auf dem Weg der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht überprüfbar ist. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, eine nachvollziehbare Erhöhung der Strafe im Falle der Gewährung des bedingten Strafvollzuges – gegenüber der vorinstanzlichen unbedingten Strafe – als verbotene reformatio in peius zu betrachten. (…) Obergericht Strafkammer, Urteil vom 22. Juni 2005 (STAPP.2004.19)