Dies ist umso mehr der Fall, als die Anpassung – im Gegensatz zu anderen denkbaren Konstellationen – für den Betroffenen nicht unmittelbar eine Verschlechterung darstellt, sondern nur dann, wenn er einen Widerrufsgrund setzt. Dies nicht zu tun, liegt aber vollständig in seiner Hand. Selbstverständlich müssen die Kriterien der Wertung der angepassten Strafhöhen bei bedingten und unbedingten Strafen nachvollziehbar sein. Dies beschlägt aber die Strafzumessung gemäss Art. 63 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), welche auf dem Weg der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht überprüfbar ist.