Er stellt fest, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 117 IV 97 darauf hinauslaufe, dass bei einer Anfechtung der Nichtgewährung des bedingten Strafvollzuges die Dauer nicht in Teilrechtskraft erwachse. Die Bedenken von Gilbert Kolly sind zwar nicht von der Hand zu weisen, die moderne Betrachtungsweise der Strafzumessung als Gesamtpaket kann jedoch keinen anderen Schluss zulassen als jenen von Gunther Arzt. Dies ist umso mehr der Fall, als die Anpassung – im Gegensatz zu anderen denkbaren Konstellationen – für den Betroffenen nicht unmittelbar eine Verschlechterung darstellt, sondern nur dann, wenn er einen Widerrufsgrund setzt.