Während Gilbert Kolly (in: ZStrR 1995, S. 312) dafür eintritt, dass es eine unzulässige Verschlechterung darstelle, eine Freiheitsstrafe zu erhöhen, auch wenn dafür neu der bedingte Strafvollzug gewährt werde, denn es gebe keinen Massstab, um den Nachteil der zusätzlichen Strafdauer und den Vorteil des bedingten Strafvollzuges mit Widerrufsrisiko gegeneinander abzuwägen, vertritt Gunther Arzt (in: recht 1994, S. 150 mit FN 25) die gegenteilige Auffassung. Er stellt fest, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 117 IV 97 darauf hinauslaufe, dass bei einer Anfechtung der Nichtgewährung des bedingten Strafvollzuges die Dauer nicht in Teilrechtskraft erwachse.