Betrachtet man alle Aspekte einer Strafzumessung (Strafmass, Frage des bedingten Strafvollzuges, Widerruf) als Gesamtpaket und berücksichtigt man, dass unbedingte Freiheitsstrafen schwerer wiegen als bedingte, so muss es dem Gericht im Rahmen seines Ermessens offen stehen, in einem höherinstanzlichen Verfahren, in dem im Gegensatz zum vorinstanzlichen der bedingte Strafvollzug gewährt wird, die Strafe nach oben anzupassen. In der Lehre werden hierzu verschiedene Auffassungen vertreten: