Es stellt sich die Frage, wie dieses Verbot einer reformatio in peius im Lichte des Umstandes zu betrachten ist, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine unbedingte Gefängnisstrafe ausgesprochen wurde, im zweitinstanzlichen Verfahren jedoch eine bedingte ausgefällt wird. Betrachtet man alle Aspekte einer Strafzumessung (Strafmass, Frage des bedingten Strafvollzuges, Widerruf) als Gesamtpaket und berücksichtigt man, dass unbedingte Freiheitsstrafen schwerer wiegen als bedingte, so muss es dem Gericht im Rahmen seines Ermessens offen stehen, in einem höherinstanzlichen Verfahren, in dem im Gegensatz zum vorinstanzlichen der bedingte Strafvollzug gewährt wird, die Strafe nach oben anzupassen.