Gemäss § 165 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) darf, wenn der Beschuldigte oder Verurteilte allein ein Rechtsmittel einlegt, der angefochtene Entscheid nicht zu seinen Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden. Es stellt sich die Frage, wie dieses Verbot einer reformatio in peius im Lichte des Umstandes zu betrachten ist, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine unbedingte Gefängnisstrafe ausgesprochen wurde, im zweitinstanzlichen Verfahren jedoch eine bedingte ausgefällt wird.