SOG 2005 Nr. 15 § 165 StPO. Eine Erhöhung der Strafe stellt keine verbotene reformatio in peius dar, wenn im zweitinstanzlichen Urteil – entgegen dem erstinstanzlichen – der bedingte Strafvollzug gewährt wird. Aus den Erwägungen: 2. (…) Gemäss § 165 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) darf, wenn der Beschuldigte oder Verurteilte allein ein Rechtsmittel einlegt, der angefochtene Entscheid nicht zu seinen Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden.