Ein strafrechtlich relevanter Fahrlässigkeitsvorwurf kann X. somit nicht erspart bleiben, und er ist wegen Verletzung von Art. 222 Abs. 1 StGB, mithin fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, für schuldig zu befinden. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 9. September 2004 (STAPP.2003.73)