Es ist danach zu fragen, „was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Angeschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte“ (BGE 122 IV 307). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die grundsätzlichen mit dem Rauchen als Alltagshandlung verbundenen Gefahren bekannt waren und es auch ihm hätte bewusst sein müssen, dass in der konkreten Situation erhöhte Vorsicht am Platz gewesen wäre. Hätte er diese beachtet, wäre der Brandausbruch vermieden worden. 3. Ein strafrechtlich relevanter Fahrlässigkeitsvorwurf kann X. somit nicht erspart bleiben, und er ist wegen Verletzung von Art.