Wenn X. nun aber gedankenlos an diesem Ort Zigaretten geraucht hat und von ihm unbemerkt Glut hinunterfallen konnte, hat er die nach den Umständen erforderliche Vorsicht nicht beachtet. Nachdem feststeht, dass X. die nach den Umständen geforderte Sorgfalt nicht aufgewendet hat (objektive Sorgfaltspflicht), so ist nach den persönlichen Verhältnissen zu prüfen, ob auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Es ist danach zu fragen, „was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Angeschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte“ (BGE 122 IV 307).