Diese allgemeine Vorsichtspflicht im Umgang mit Feuer bringt auch § 60 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes (BGS 618.111) zum Ausdruck. Bei den vorliegenden Umständen, Rauchen der Zigarette über den am Boden verstreuten Kleidern und dem Stoffpolster der Couch, mithin brennbaren Stoffen, ist klar von einer erhöhten Gefahr auszugehen: Zunächst weiss jeder Raucher, dass Glut von der Zigarette fallen kann. Das Hinunterfallen von Zigarettenglut konnte mit einer keineswegs vernachlässigbaren Wahrscheinlichkeit einen Glimmbrand mit nachfolgendem offenem Feuer auslösen, wie es auch tatsächlich passiert ist.