Ob aber überhaupt eine Regel über die im konkreten Fall erforderliche Sorgfalt bekannt ist, hat keine Bedeutung, als Grundlage genügen auch allgemeine Grundsätze, z.B. dass „derjenige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt" (sog. allgemeiner Gefahrensatz, BGE 106 IV 81). Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind zunächst die Umstände heranzuziehen. Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein.