Als Rechtsquelle dieser Sorgfaltspflicht in Frage kommen Gesetz, Verordnungen und Reglemente, Betriebsvorschriften, Sportregeln, Spielregeln oder anerkannte Regeln für die Ausführung gefährlicher Tätigkeiten (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1997, N 29 zu Art. 18 StGB). Ob aber überhaupt eine Regel über die im konkreten Fall erforderliche Sorgfalt bekannt ist, hat keine Bedeutung, als Grundlage genügen auch allgemeine Grundsätze, z.B. dass „derjenige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt" (sog. allgemeiner Gefahrensatz, BGE 106 IV 81).